Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service- und Werkstattleistungen
§ 1 Auftragserteilung
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Entgeltlicher verbindlicher Kostenvoranschlag
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an ihn, falls nicht anders vereinbart ist, 3 Wochen gebunden. Wird der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt, darf der dort angegebene Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Die ges. MwSt. darf jeweils hinzutreten. Solche Kostenvoranschläge sind entgeltlich, das Entgelt wird jedoch im Falle einer darauf bezogenen späteren Auftragserteilung auf den dafür fälligen Werklohn angerechnet.
§ 3 Fertigstellung
Schriftlich als verbindlich bezeichnete Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Eintretende Verzögerungen durch ausbleibende Beistellungen des Auftraggebers oder Änderung des Arbeitsumfanges gegenüber dem ursprünglichen Auftrag hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe und eines neuen Fertigstellungstermins mitzuteilen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen, oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten, oder den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung oder ausbleibende Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zu oben genannten Wahlleistungen, sehr wohl aber zur Unterrichtung des Auftraggebers über die Verzögerung.
§ 4 Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen, innerhalb von 2 Arbeitstagen bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen auch anderweitig aufbewahren oder aufbewahren lassen. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
§ 5 Abrechnung
Der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Zugang der ersten Rechnung erfolgen.
§ 6 Zahlung, Aufrechnung
Rechnungsbetrag und Nebenleistungsentgelte sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Absendung oder Übergabe der Rechnung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder sie sind unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Reparaturauftrag beruht.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Sachmängel
Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme, bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ab Ablieferung. Die gesetzliche Frist gilt jedoch jeweils im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden bei sonstigen Schäden. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, darf sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an die nächstgelegene für die defekten Bauteile autorisierte Kfz-Meisterwerkstatt wenden, wenn das Fahrzeug weiter als 250 km von Schwarzenberg entfernt ist. Der Auftraggeber hat sich in der Rechnung des Dritten bescheinigen zu lassen, dass es sich um eine Mängelbeseitigung gehandelt hat und dafür Sorge zu tragen, dass ausgebaute Teile dort eine angemessene Zeit für den Auftragnehmer zur Verfügung gehalten werden. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Hierzu gehören nicht die Abschleppkosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zu übernehmenden Kosten möglichst niedrig gehalten werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch bei Ersetzung durch Dritte. Für zur Mängelbeseitigung eingebaute Teile kann der Auftraggeber nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt. Für den Fall der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf typischerweise eintretende und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei auch bei grober Fahrlässigkeit die Haftung auf typischerweise eintretende und vorhersehbare Schäden beschränkt ist. Dies gilt auch, wenn er durch gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen handelt. Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit hierüber kein gesonderter Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, haftet der Auftragnehmer, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen (z.B. Fahrscheindrucker, Kasse, Tonträger, Navigationsgeräte) oder persönliche Gegenstände von Fahrern, Begleitpersonal oder Gästen, die sich im oder am Auftragsgegenstand befunden haben.
§ 10 Haftung bei versicherten Schäden
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 12 Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien Chemnitz. Nach Wahl des Auftragnehmers kann dieser den Auftraggeber aber auch bei dem für dessen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Chemnitz ist auch Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für alle Geschäftsverbindungen gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen IPR.